Dr. Stefanie Lebek _ Achtung Handlungsbedarf! Im Jahr 2025 wurde in Italien für Unternehmen eine Versicherungspflicht gegen Naturkatastrophen eingeführt*. Sie soll einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Produktion und Beschäftigung in Italien leisten. Was ist zu tun? Ein Überblick. Was wird versichert?Die Versicherung betrifft Schäden durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen sowie industriellen und gewerblichen Einrichtungen, die in der Bilanz ausgewiesen sein müssen (Art. 2424 Abs. I Aktiva, B-II, Nrn. 1), 2) und 3) italienisches ZGB). Das gilt ausweislich der FAQ des Ministeriums MIMIT auch die Güter, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, aber für die Unternehmenstätigkeit verwendet werden – es sei denn, sie sind bereits versichert, z.B. durch den Eigentümer. Versichert wird der Wert des Wiederaufbaus des Gebäudes in den Neuzustand oder die Kosten für die Wiederbeschaffung von beweglichen Gegenständen bzw. für die Wiederherstellung des Zustands des von dem Katastrophenfall betroffenen Grundstücks. Wer muss sich versichern? Alle im italienischen Handelsregister eingetragenen (bzw. einzutragenden) Unternehmen mit Sitz in Italien, unabhängig von ihrer Größe. Wichtig: diese Pflicht betrifft auch ausländische (!) Unternehmen mit Zweigniederlassungen in Italien, die ebenfalls im italienischen Handelsregister eingetragen werden müssen. Bis wann muss eine Versicherung abgeschlossen werden? Hier ist die Unternehmensgröße entscheidend. Große Unternehmen (> 250 Mitarbeiter): Abschluss der Versicherung bis 31. März 2025, Beginn Versicherungspflicht ab 01. April 2025 aber um allen die Möglichkeit zu geben, der Verpflichtung nachzukommen, wurde eine 90-tägige „Pufferzeit“ vorgesehen, in der eine fehlende Versicherung toleriert wird, ohne dass Strafen drohen; diese werden erst am 1. Juli 2025 fällig. Mittlere Unternehmen (50 - 250 Mitarbeiter): Abschluss der Versicherung bis 30. September 2025, Beginn Versicherungspflicht ab 01. Oktober 2025. Für Kleinst- und Kleinunternehmen (1 – 50 Mitarbeiter): Abschluss der Versicherung bis 31. Dezember 2025 verschoben, Beginn Versicherungspflicht ab 01. Januar 2026. Dies dürfte im Wesentlichen die Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen betreffen, soweit sie zu versichernde, in der Bilanz auszuweisende Anlagen/Objekte haben. Neu: Auch den Einzelunternehmer im Homeoffice trifft die Versicherungspflicht hinsichtlich des Teils des Gebäudes, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Das hat das Ministerium MIMIT unlängst klargestellt. Was geschieht bei Verstoß gegen die Versicherungspflicht? Hier drohen hohe Bußgelder von € 100.000 – € 500.000,00. Dem italienischen Staat ist der Abschluss dieser Versicherungen also sehr wichtig. Außerdem können diese Unternehmen keine weiteren staatlichen Anreize oder öffentlichen Mittel für ihre Geschäftstätigkeit in Anspruch nehmen. *Haushaltsgesetz 2025, LEGGE 30 dicembre 2023, n. 213 Art. 1 Abs. 101 ff. Gerne helfen wir Ihnen weiter. s.lebek@dmplegaltax.eu
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