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Ist der Influencer ein Handelsvertreter?

Avv. Alberto Venezia mit Avv. Mario Dusi - Die italienischen Gerichte (die ersten in der EU??) haben sich kürzlich mit der Frage befasst, wie ein Influencer im Hinblick auf seine Arbeit/Berufstätigkeit rechtlich einzuordnen ist.

Der Marketing-Influencer ist eine professionelle Figur, die dank ihrer Popularität und ihrer Fähigkeit, auf die Bedürfnisse ihrer Follower einzugehen bzw. diese erst zu schaffen, ein wichtiges Kommunikationsinstrument für das beauftragende Unternehmen darstellt und die Kaufentscheidungen des Publikums beeinflusst.

Diese verkaufsfördernde Tätigkeit erfolgt mit Hilfe neuer Technologien und, genauer gesagt, durch Beiträge, die eine größere Sichtbarkeit von Produkten oder Dienstleistungen über die am besten geeigneten Web-Kanäle ermöglichen, wie z. B. Instagram, YouTube, Facebook, TikTok oder einen persönlichen Blog.

Es stellt sich die Frage, ob der Influencer angesichts dieser Tätigkeitselemente – er wird von Unternehmen mit der Werbung für ihre Produkte beauftragt, führt eine verkaufsfördernde Tätigkeit aus und wird durch ein Honorar, das im Wesentlichen immer eine Verkaufsprovision ist, vergütet – als Handelsvertreter qualifiziert werden sollte/kann.

In dem Urteil des LG Rom (04.03. 2024, Nr. 2615) bewertete der Richter die Verträge von drei Influencern als mögliche Handelsvertreterverträge, wobei er die Art und Weise, wie der Influencer seine Follower zum Kauf anregt, als irrelevant ansah, da es nicht notwendig sei, jeden potenziellen Kunden einzeln anzusprechen, um das Produkt und den Preis vorzustellen und zum Kauf aufzufordern (wie es Handelsvertreter bisher taten). 

Denn in der Welt des Internets wird die Verkaufsförderung für Produkte durch bloße Veröffentlichung von Inhalten (Beiträge oder Stories), die für alle Follower bestimmt sind, in verschiedenen sozialen Netzwerken gewährleistet.

Das Gericht geht in seinem Urteil auf die konkrete Art und Weise ein, in der die Beziehungen im Rahmen der streitigen Verträge abgewickelt wurden und aus der sich tatsächlich relevante Anhaltspunkte für einen Handelsvertretervertrag ergaben, und zwar im Einzelnen:

  • eine besondere Verpflichtung zur Verkaufsförderung von Produkten auf Sozial-Media-Seiten und Webseiten, die den Influencern gehören;
  • die Angabe eines kundenspezifischen Codes;
  • das Recht auf eine bestimmte Vergütung in Form einer Provision für jeden direkt vermittelten und erfolgreichen Auftrag.

Bei einem der überprüften Verträge war außerdem eine feste Gebühr für jeden online veröffentlichten Beitrag vorgesehen, die der Genehmigung des Unternehmens unterlag und eine monatliche Höchstgrenze vorsah.

Die Verträge waren außerdem alle unbefristet, was die große Stabilität und Kontinuität bestätigt.

Weitere typische Merkmale des Handelsvertretervertrags, die in Verträgen mit Influencern gefunden wurden, sind:

  • der Zweck des Vertrags, der nicht in reiner Werbung besteht, sondern im tatsächlichen Verkauf der Produkte an die Follower (was durch die Einfügung eines individuellen Rabattcodes zum Zeitpunkt des Kaufs und die anschließende Zurechnung der Bestellung an den Influencer belegt wird);
  • das Vorhandensein eines „Verkaufs“gebiets, die mit der Gemeinschaft der Follower zusammenfällt;
  • das systematische Ausstellen von Rechnungen für eine unbestimmte Reihe von Geschäftsvorgängen;
  • die unbestimmte Vertragsdauer, die Stabilität und Kontinuität bestätigt.

Demgegenüber wurde das Fehlen von Leitlinien und Anweisungen angesichts der angeblich hohen Standardisierung des Marktes im Internet mit festen Verkaufsbedingungen und dem Kauf per einfachem „Klick“ als irrelevant angesehen.

Auf der Grundlage der oben genannten Elemente wurden die drei Rechtsverhältnisse mit den Influencern als Handelsvertreterverträge eingestuft.

Dieses Urteil eröffnet eine interessante Möglichkeit, diese neue Kategorie von „Verkaufsförderern“ zu qualifizieren, die (zumindest in Italien) zunehmend Gegenstand von Prüfungen und Kontrollen (insbesondere durch die Steuerbehörden) sind.

Zudem zeigt sich das behördliche Interesse an diesen Beruf auch in der Anwendung neuer Regelungen, die ab dem 01.01.2025 die Aufnahme der Tätigkeit von Influencern in die sogenannten Ateco-Codes (italienische Wirtschaftszweigklassifikation) vorsehen.

Die Verabschiedung eines spezifischen Codes, der von Istat und Eurostat ausgearbeitet wurde, war seit langem eines der Hauptziele der Berufsverbände, die darin ein wesentliches Instrument zur Unterscheidung zwischen denen sehen, die Tätigkeit in den sozialen Medien als Beruf ausüben, und denen, die dies nur zum Vergnügen tun. Darüber hinaus ermittelt der o.e. Code klare Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften für die betroffenen Dienstleister.

Es wird nun interessant sein in der Zukunft zu sehen, wie diese ersten Auslegungen sich auch in der deutschen Rechtsprechung widerspiegeln werden und in Zukunft auf europaweit agierende Influencer angewendet werden können. Man denke nur an italienische Unternehmen, die Influencer aus anderen Mitgliedstaaten beauftragen, um ihre Produkte auf diesen Märkten zu bewerben.

Die „Frage der Fragen“ wird natürlich sein, wie und ob die Abfindungsregelungen auf diese modernen Berufsträger anzuwenden sind: sicher wird sich der EuGH auch bald mit diesem Thema beschäftigen.

Avvocato Alberto Venezia (www.albertovenezia.it) in Kooperation mit avvocato Mario Dusi (www.dmplegaltax.eu)

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